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DR. MARTINA BUCHER
 
 
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DOLOMITENCENTER LIENZ
 
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NACHSCHULUNG IM RAHMEN DES VORMERKSYSTEMS:

Am 1. Juli 2005 ist das Vormerksystem (Maßnahmen gegen Risikolenker und Risikolenkerinnen) in Kraft getreten. Es umfasst 13 Delikte, deren (wiederholte) Begehung verschiedene Maßnahmen nach sich zieht (§§ 30a und 30b FSG). Die so genannten Führerscheinentzugsdelikte ( wie Alkohol am Steuer ab 0,8 Promille oder Rasen mit 40/50 km/h-Überschreitung) und Verwaltungsstrafen bleiben bestehen.
Betroffen von dem Vormerksystem sind alle Lenker und Lenkerinnen in Österreich, unabhängig von ihrem Wohnsitz.

Bei einer Begehung eines Vormerkdelikts  ist Folgendes vorgesehen:

Beim 1.Mal: Vormerkung

Bei der ersten Begehung eines Vormerkdelikts  wird eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister für zwei Jahre gemacht. Nach Ablauf dieser Zeit wird, unabhängig von einer weiteren Vormerkung, diese nicht mehr berücksichtigt.

Beim 2.Mal: Maßnahme( siehe auch Tabelle)

Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts  innerhalb von zwei Jahren ordnet die Behörde eine geeignete besondere Maßnahme an. Wird der Aufforderung zur Teilnahme an einer besonderen Maßnahme nicht nachgekommen, wird der Führerschein bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Die Teilnahmekosten trägt der Führerscheinbesitzer bzw. die Führerscheinbesitzerin.

Beim 3. Mal: Entzug  des Führerscheins für mindestens drei Monate

Bei der dritten Begehung eines Vormerkdelikts  innerhalb von zwei Jahren wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
Für ausländische Lenker oder Lenkerinnen wird beim dritten Vormerkdelikt  ein Fahrverbot in Österreich verhängt.

Die Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) ist in jedem Fall zu bezahlen, unabhängig davon, ob es zu einer Vormerkung, Maßnahme oder einem Entzug kommt.

Achtung:

Wird innerhalb dieser zwei Jahre (bei bestehender Vormerkung) ein Führerscheinentzugsdelikt .  begangen, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.

Ziele und Inhalt:
„Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.“ (Auszug aus dem Führerscheingesetz § 4a)

Delikte im Rahmen des Vormerksystems

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